1.7.2016 - Startschuss für elektronischen Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Koblenz
Ab heute ist es möglich, bei dem Oberlandesgericht Koblenz in Zivil- und Familiensachen auf elektronischem Wege Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen wirksam abzugeben. Den Verfahrensbeteiligten wird damit eine zeitgemäße, sichere und schnelle Alternative zur Kommunikation mittels Briefpost oder Telefax geboten. Bis zum 31. Dezember 2017 soll der elektronische Rechtsverkehr in diesen Fachbereichen…WeiterlesenErfolgreiche Prüfung für Gerichtsvollzieheranwärterinnen
Vier Anwärterinnen für den Gerichtsvollzieherdienst haben ihre Ausbildung mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen. Erfreut konnte der Präsident des Oberlandesgerichts Hans-Josef Graefen heute allen zu der damit verbundenen höheren beruflichen Qualifikation gratulieren. Als bemerkenswert stellte er heraus, dass es sich in seinem Geschäftsbereich um die erste Gerichtsvollzieherprüfung handelte, an der ausschließlich Frauen…WeiterlesenUnzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern
Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 9 U 1362/15).Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen…WeiterlesenUnzulässige Werbung für eine Magnetfeldtherapie
Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern, weil diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 9 U 1181/15).In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Arzt im…WeiterlesenUnzulässige Werbung für Arzneimittel durch Angaben zu einer therapeutischen Wirkung des Präparats, die nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist
Die Werbung für Arzneimittel ist unzulässig, wenn und soweit der Inhalt der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Daher ist die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen zugelassen ist, zu unterlassen, soweit sie eine schnelle und effektive Hilfe bei akutem Schnupfen sowie bei chronischer Sinusitis und eine regenerierende…Weiterlesen