Allgemeine Informationen zum Referendariat

Das Referendariat in Rheinland-Pfalz wird in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet.
Während des juristischen Vorbereitungsdienstes erhalten die Referendare eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von zurzeit 1.464,86 Euro brutto und ab 01. November 2024 von monatlich 1.564,86 Euro brutto. Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

Durch die Schaffung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die Referendare in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Durch § 6 Abs. 6 Nr. 2 JAG wird im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. Nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB VI besteht damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz richtet sich nach der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S. 569 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, S. 319).
Danach entfallen von den vorhandenen Ausbildungsplätzen bis zu 20 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Von den verbleibenden Plätzen werden 60 v.H. nach der Qualifikation (Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung) und die übrigen Plätze nach der seit dem ersten Zulassungsantrag verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben.
Bei der Auswahl nach der Wartezeit wird für jeden in Rheinland-Pfalz gestellten Zulassungsantrag, dem nicht entsprochen worden ist, ein Wertungspunkt zugeteilt. Wer die Vorraussetzungen des § 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz erfüllt, bekommt für jedes vollendete halbe Jahr der zu berücksichtigenden Zeit einen Wertungspunkt zugeteilt.

Hierzu gehören die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes (Wehr- oder Zivildienst) oder einer entsprechenden Dienstleistung bis zur Dauer von zwei Jahren, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres, Betreuung oder Pflege unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt.

Bei gleicher Zahl von Wertungspunkten erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge der in der ersten juristischen Staatsprüfung erzielten Prüfungsgesamtnote, wobei die Prüfungsgesamtnote der Bewerberinnen und Bewerber, welche die erste juristischen Staatsprüfung frühzeitig im Sinne des § 5 d Abs. 5 DRiG abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt.

In den vergangenen Jahren konnte allerdings allen Bewerbern schon im ersten Zulassungsverfahren eine Ausbildungsstelle angeboten werden. Davor bestand regelmäßig keine längere Wartezeit als sechs Monate, bis den wartenden Bewerbern - zumindest im Nachrückverfahren - eine Stelle anzubieten war. Wegen der schwankenden Notengrenzen bei jedem Einstellungstermin können jedoch keine Prognosen für künftige Einstellungstermine gegeben werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG in der ab dem 31. Dezember 2022 geltenden Fassung besteht in Umsetzung des § 5b Abs. 6 Satz 1 DRiG in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst in Teilzeit unter den in § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG genannten Voraussetzungen abzuleisten.

Der Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu stellen unter Vorlage der erforderlichen Nachweise. Der juristische Vorbereitungsdienst kann nur im Ganzen in Teilzeit abgeleistet werden. Ein späterer Wechsel – sei es von dem Vollzeit- in das Teilzeitmodell oder umgekehrt – ist nicht möglich, unabhängig vom späteren Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen.

Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird für die Gesamtdauer ihres juristischen Vorbereitungsdienstes die Möglichkeit eröffnet, einen persönlichen Juris-Zugang und einen persönlichen beck-online-Zugang (Referendariat Plus mit Kommentarauswahl) zu nutzen, um Recherchieren und Lernen effektiver zu gestalten.

Rechtsgrundlagen:
Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Ausbildung wird u.a. auf folgende Rechtsgrundlagen verwiesen:

  • Auszug des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung

  • Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 (in der jeweils geltenden Fassung) 

  • Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 6. Juli 2023 (GVBI. 2023, S. 211)

  • sowie die  R i c h t l i n i e n  für den juristischen Vorbereitungsdienst

  • Die vorstehenden, sowie weitere Vorschriften und Hinweise finden Sie auf den Seiten des Landesprüfungsamtes bei dem Ministerium der Justiz

 

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