Referendariat: Gang der Ausbildung
Die Rechtsreferendare werden in folgenden Stationen ausgebildet:
Pos. | Beschreibung | Ausbildungsdauer |
---|---|---|
1. | Zivilrechtspflege bei einer Zivilkammer eines Landgerichts oder einer Zivilabteilung eines Amtsgerichts | 5 Monate |
2. | Verwaltung
| 4 Monate |
3. | Strafrechtspflege bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Strafkammer eines Landgerichts, bei der oder dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einem Strafrichter bzw. einer Strafrichterin | 3 Monate |
4. | Rechtsberatung z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt | 9 Monate |
5. | Wahlstation bei einer dem gewählten Schwerpunktbereich entsprechenden Ausbildungsstelle gemäß § 33 JAPO | 3 Monate |
Ergänzende Hinweise zu den Pflichtstationen Nr. 2 und 3:
Für die Ausbildung in der Verwaltungsstation und in der Strafrechtsstation können Wünsche hinsichtlich der Ausbildungsstelle geäußert werden (§§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 JAPO). Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird auf diese Wünsche Rücksicht genommen; ein Anspruch auf einen bestimmten Ausbildungsplatz bei einer bestimmten Behörde besteht allerdings nicht.
Ergänzende Hinweise zur Pflichtstation »Rechtsberatung« (Nr. 4):
Die Pflichtstation »Rechtsberatung« (Nr. 4) kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden; ein Ausbildungsabschnitt soll aber mindestens 3 Monate dauern.
Auf diese Pflichtstation wird mit drei Monaten angerechnet:
- eine Ausbildung an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer,
- eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, oder
- eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. (§ 19 Abs. 4 JAPO)
Die Benennung der Ausbildungsstelle für die ersten sechs Monate muss spätestens bis zum Ende des 9. Ausbildungsmonats und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation »Rechtsberatung« erfolgen (§ 31 Abs. 1 S. 3. JAPO).
Von der benannten Ausbildungsstelle muss zudem der unterzeichnete Vordruck "Freistellungsvereinbarung" vorgelegt werden. Den Vordruck "Freistellungsvereinbarung" sowie das dazugehörige Merkblatt "Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Stationsentgelte" finden Sie im Abschnitt »Formulare«.
Ergänzende Hinweise zur Wahlstation (Nr. 5):
Ihr Wahlfach sowie die gewählte Ausbildungsstelle müssen Sie spätestens zum Ende des 15. Ausbildungsmonats, d.h. bis zum 31. Juli bzw. 31. Januar, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzeigen. Die Wahl ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 3 JAPO).
Von der benannten Ausbildungsstelle muss zudem der unterzeichnete Vordruck "Freistellungsvereinbarung" vorgelegt werden. Erfolgt die Ausbildung bei einer rheinland-pfälzischen Justizbehörde, genügt es anstelle der unterzeichneten Freistellungsvereinbarung eine entsprechende von der Ausbildungsstelle unterzeichnete Einverständniserklärung vorzulegen.
Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstelle.
Sollten Sie eine Ausbildung im Ausland innerhalb des von Ihnen gewählten Wahlfachs anstreben, so empfiehlt es sich, die hierfür notwendige Einverständniserklärung der von Ihnen gewünschten Ausbildungsstelle möglichst ein Jahr vor Beginn der Wahlstation einzuholen.
Für die Ausbildung in der Wahlstation kommen insbesondere die in § 33 Abs. 2 JAPO genannten Stellen in Betracht. Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden; dies gilt nicht im Falle des § 28 Abs. 2 JAPO.
Über die Zulassung weiterer Ausbildungsstellen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
In Zweifelsfällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts einen Ausbildungsplan von der gewünschten Stelle verlangen.
Zahl und Ort der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften hängt von der nach § 23 Abs. 3 JAPO getroffenen Wahl ab. Je nach Wahl der Schwerpunktbereiche variieren Anzahl und Ort der eingerichteten Arbeitsgemeinschaften. Wenn sich für einzelne Schwerpunktbereiche nur eine geringe Anzahl von Rechtsreferendaren entscheidet, ist die Einrichtung nur einer landesweiten Arbeitsgemeinschaft möglich, ggfs. in Form des Blockunterrichts. Eine Garantie, dass in bestimmten Schwerpunktbereichen ausschließlich Blockarbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, kann aber nicht gegeben werden.
Auf Grund der großen Anzahl von Interessenten war es z.B. im Schwerpunktbereich "Steuerrecht" in der Vergangenheit zum Teil erforderlich, neben einer Blockveranstaltung im Lehrgangsgebäude der Justizverwaltung in Bad Kreuznach (Stadtteil Bad Münster am Stein - Ebernburg) auch noch eine weitere, wöchentlich stattfindende Arbeitsgemeinschaft in Trier einzurichten.
Dies sollte bei der Planung einer Auslandsstation jeweils bedacht werden.
Um Ausbildungsstellen im Ausland müssen Sie sich grundsätzlich selbst bemühen. Mit der Benennung des Schwerpunktbereichs und der Ausbildungsstelle im Ausland müssen Sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinreichende Kenntnisse der betreffenden Landessprache nachweisen, sofern sich diese nicht schon aus Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder Ihren sonstigen Beziehungen zu diesem Land ergeben.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Ausbildung im Ausland (Pflichtstation und Wahlstation) insgesamt 10 Monate nicht überschreiten soll (§ 19 Abs. 2 JAPO)
Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zur Krankenversicherung bei einer Ausbildung im Ausland.
Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von 3 Monaten gewährt (§ 18 Abs. 2 JAPO).
Weitere Informationen zur Ausgestaltung der Ausbildung finden Sie auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes für Juristen in Mainz.