Verfahren gegen Hussam S. vor dem Staatsschutzsenat
In der am heutigen Montag, 8. April 2013 vor dem 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat –begonnenen Hauptverhandlung gegen Hussam S ist der Fortsetzungstermin am morgigen 9. April aufgehoben worden.WeiterlesenDie weiteren Termine sind daher nun 15. April und 17. April, beginnend jeweils um 9:00 Uhr im Dienstgebäude II, Saal 10.
Zum weiteren Inhalt des Verfahrens wird auf die Meldungen vom 22. März 2013 und vom 25. Februar 2013 verwiesen.
Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 8. April 2013
Am Montag, 8. April 2013 um 9:00 Uhr beginnt im Saal 10, Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts Koblenz vor dem 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – die erneute Hauptverhandlung gegen Hussam S, dem insbesondere das vielfache Werben um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen (u.a. Al Qaida) zur Last gelegt wird. Fortsetzungstermine wurden jeweils um 9:00 Uhr am selben Ort bestimmt auf 9. April, 15.…WeiterlesenSturz einer Erzieherin auf Kinderhüpfburg im Freizeitpark
Eine Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss von dem Betreiber regelmäßig auf ihre hinreichende Luftfüllung überwacht werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Luftfüllung ausreicht, um beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Auch das Gewicht eines Erwachsenen muss die Hüpfburg sicher tragen. Wer nach einem Sturz aber Schadensersatz verlangt und behauptet, dass zu wenig…WeiterlesenVor dem Staatsschutzsenat beginnt neue Hauptverhandlung gegen Hussam S.
1.Vor dem 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die erneute Hauptverhandlung gegen Hussam S. am Montag, 8. April 2013, um 9:00 Uhr. Folgende Termine wurden bestimmt: Montag, 8. April 2013, 9:00 Uhr, Dienstag, 9. April 2013, 9:00 Uhr, Montag, 15. April 2013, 9:00 Uhr, Mittwoch, 17. April 2013, 9:00 Uhr.Die Verhandlung findet jeweils statt im Dienstgebäude II, Saal 10.WeiterlesenDer erneuten Verhandlung gegen…
Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern
Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. So ist es dem Anbieter eins regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf…Weiterlesen