Am Montag, 8. April 2013 um 9:00 Uhr beginnt im Saal 10, Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts Koblenz vor dem 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – die erneute Hauptverhandlung gegen Hussam S, dem insbesondere das vielfache Werben um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen (u.a. Al Qaida) zur Last gelegt wird. Fortsetzungstermine wurden jeweils um 9:00 Uhr am selben Ort bestimmt auf 9. April, 15. April und 17. April.
Ich bitte die Medienvertreterinnen und –vertreter, die an einer Teilnahme an einem oder mehreren der Hauptverhandlungstermine interessiert sind, dies bis zum 4. April 2013, 12:00 Uhr mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich ebenfalls um eine Ankündigung innerhalb der Frist, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Hintergrund:
Der erneuten Verhandlung gegen Hussam S. ist folgende Entwicklung vorausgegangen:
Der Angeklagte war vom 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts am 22. März 2012 wegen Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen in zwei Fällen und wegen Werbens um Mitglieder und Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit im Januar 2013 bekannt gewordenem Beschluss teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In insgesamt 39 Fällen des Werbens bestätigte der Bundesgerichtshof die Schuld des Angeklagten, in einem Fall sprach er den Angeklagten frei, die Aufhebung und Zurückverweisung bezog sich auf die weiteren sechs Fälle. Zudem muss der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts, der nun mit der Sache befasst ist, eine neue Gesamtstrafe bilden.
Aufgehoben wurden insbesondere die beiden Fälle, die vom Oberlandesgericht als Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen gewertet wurden. Hierfür hatte der 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – mit jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe die höchsten Einzelstrafen gebildet, die maßgeblich auch die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bestimmt hatten. Dabei geht es um die Einstellung eines Links durch den Angeklagten in einem Internet-Forum. Dieser führte in beiden Fällen zu einem Video, das die grausame Enthauptung des im Irak als Geisel genommenen US-Staatsbürgers Nick Berg durch den Anführer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al Qaida im Zweistromland“, Abu Musad Al Zarkawi, am 11. Mai 2004 zeigt.
Der 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – hatte die Verlinkung zum Video im Internet in seinem Urteil als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gewertet, da die Verbreitung der Videoaufzeichnung als psychologische Kriegsführung der Vereinigung anzusehen sei. Sie diene dazu, in der Bevölkerung der gegnerischen Staaten durch die Präsentation größtmöglicher Grausamkeit Angst und Schrecken zu verbreiten und diese so zum Rückzug ihrer Truppen aus den islamischen Ländern zu bewegen. Die Verbreitung eines solchen auf die Gegner abschreckend und demoralisierend wirkenden Propagandamittels führe somit zu einer nicht unbeträchtlichen Erweiterung der Aktionsmöglichkeiten der Organisation und erhöhe so deren Gefährdungspotential.
Der Bundesgerichtshof bewertete dies in seinem Beschluss abweichend und konnte in dem Bereitstellen des Links keine Unterstützungshandlung erkennen. Es sei nicht festgestellt, dass über die propagandistische Wirkung des Videos hinaus ein objektiv nützlicher Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen bewirkt worden oder das Einstellen sonst für die Organisation förderlich gewesen sei.
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – hat nun in der neuen Verhandlung nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs noch zu prüfen, ob das Einstellen des Links den Tatbestand der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) oder der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) erfüllen könnte. Diese beiden Tatbestände weisen einen erheblich geringeren Strafrahmen aus als der vom 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – angenommene Tatbestand der Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen (§129a Abs. 5 StGB).
Der Angeklagte befand sich vom 4. Juli 2010 bis 26. Februar 2013 in Untersuchungshaft, mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat der Staatsschutzsenat den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt (siehe Mitteilung vom 25. Februar 2013).