Marderbefall im Dach:
Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die…WeiterlesenEinseitiger Internetauftritt kann Besorgnis der Befangenheit begründen
Wenn ein medizinischer Sachverständiger auf seiner Homepage ganz offensichtlich seine Patientennähe hervorhebt und massiv die kritische Distanz zu Klinikbetreibern betont, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Gerichtsverfahren unter Beteiligung von Klinikbetreibern begründen. Denn in einem solchen Fall kann ein Sachverständiger den Eindruck der fehlenden Neutralität erwecken. Es ist aber seine Pflicht, im…Weiterlesen"Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur" nicht wissenschaftlich belegt
WeiterlesenWer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. So kann einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt werden, wenn werbende Formulierungen wie „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“ und…
In Koblenz ansässige Brauerei darf mit der Beschreibung "Stubbi-Flasche" werben
Eine in Koblenz ansässige Brauerei darf weiter mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ werben. Die Inhaberin der Marke „STUBBI“ kann nicht mit Erfolg die Unterlassung dieser Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Denn der Begriff „Stubbi“ wird dabei nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte…WeiterlesenSturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend
Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe…Weiterlesen