Vorschau auf zivilrechtliche Berufungsverhandlungen vor dem Oberlandesgericht Koblenz

Vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz finden am Mittwoch, 26. August 2009 mündliche Verhandlungen in folgenden Verfahren statt:

Klage auf finanzielle Entschädigung wegen Bombenentschärfung

In dem Verfahren 1 U 428/09 begehren die Betreiber von vier Gastronomiebetrieben aus der Koblenzer Innenstadt jeweils eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Fliegerbombe. Beklagte ist die Stadt Koblenz.

Am Sonntag, 11. November 2007 wurde auf dem Zentralplatz in Koblenz eine 500 kg schwere Fliegerbombe entschärft. Zuvor ordnete die Beklagte vorsorglich die Evakuierung eines Teils der Innenstadt von Koblenz an. Durch diese behördliche Maßnahme sehen sich die Kläger in ihren Rechten beeinträchtigt und verlangen von der Stadt Koblenz für die von ihnen jeweils bezifferten Umsatzausfälle (zwischen rund 1.200 Euro und 3.070 Euro, insgesamt rund 9.700 Euro) einen Ausgleich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger verfolgen die geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiter.

Die Verhandlung ist auf 10:30 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).

 

Lottovermittlung im Internet

In dem Verfahren 1 U 349/09 verhandelt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH (Antragsgegnerin, im Folgenden: Lotto GmbH).

Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in Hamburg, betreibt auf der Grundlage eines mit der Lotto GmbH geschlossenen Vertrages eine sogenannnte virtuelle Annahmestelle. Nach dem Vertrag vermittelt sie im Internet die Teilnahme an Spiel- und Wettgeschäften der Lotto GmbH. Den daraus erzielten Umsatz beziffert die Antragstellerin auf sechs- bis siebenstellige Eurobeträge pro Jahr.

Die Antragstellerin hat die Daten über die im Internet akquirierten Lottospiele bislang über eine elektronische Schnittstelle an die Lotto GmbH übermittelt. Anfang des Jahres 2009 hat die Lotto GmbH diese Schnittstelle geschlossen. Mit ihrer einstweiligen Verfügung möchte die Antragstellerin die Offenhaltung der Schnittstelle erreichen.

Die Lottogesellschaft sieht sich an ihre vertragliche Verpflichtung nicht mehr gebunden, nachdem das rheinland-pfälzische Landesgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten hat. Ziel des gesetzlichen Verbots ist es, die Spielsucht zu bekämpfen.

Das Landgericht Koblenz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz wird sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob die landesgesetzliche Regelung gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 des EG-Vertrages verstößt und ob die Antragsgegnerin bis zur Klärung dieser Frage in einem nachfolgenden Klageverfahren (sog. Hauptsacheverfahren) ihre elektronische Schnittstelle zur Antragstellerin offen zu halten hat.

Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag ist gegebenenfalls deshalb zu prüfen, weil der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, zur Bekämpfung der Spielsucht die Vermittlung von Lottospielen generell zu verbieten. Er hat sich vielmehr entschlossen, nur die Vermittlung im Internet zu untersagen. Die Vermittlung über die zahlreichen örtlichen Annahmestellen ist aber nach wie vor zulässig.

Termin zur Verhandlung ist auf 11:00 Uhr bestimmt (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).

 

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