Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Taliban") und Beihilfe zum versuchten Mord

Der Angeklagte wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sieben Fällen, in sechs Fällen tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Mord in jeweils 100 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hatte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Zeit von Frühling bis Spätsommer 2014 im Norden Afghanistans unter dem Druck intensiver Rekrutierungsbemühungen einer örtlichen Taliban-Gruppierung angeschlossen und sich während seines etwa sechs Monate andauernden Aufenthaltes im Lager dieser Gruppierung auf Befehl des örtlichen Kommandeurs an insgesamt sechs Angriffen mit vollautomatischen Schusswaffen gegen eine Polizeistation beteiligt.

Zur Tatzeit war der Angeklagte Jugendlicher, weshalb eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu erfolgen hatte.

Unter Beachtung des bei der Rekrutierung des Angeklagten ausgeübten Zwangs und der lediglich untergeordneten Bedeutung seiner Beihilfehandlungen war eine dreijährige Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten und zur Förderung seiner Resozialisierung mit dem Ziel eines zukünftig straffreien Lebens ausreichend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

- Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 2 StE 8/17 -

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