Die Revision des früheren Kommunalpolitikers und Ex-Firmenchefs Gerhard S. gegen seine Verurteilung wegen Betruges in 40 Fällen, Insolvenzverschleppung und anderen Delikten führt nicht zu einer Reduzierung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 4. Januar 2016, Az. 2 OLG 4 Ss 198/15). Damit ist der Strafausspruch des Urteils des Wirtschaftsschöffengerichts Koblenz, das den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hatte, rechtskräftig. Im Jahre 2015 hatte das Landgericht Koblenz bereits die Berufung des heute 73 - jährigen Mannes zurückgewiesen, soweit er mit dem Rechtsmittel eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erlangen wollte.
Das Wirtschaftsschöffengericht Koblenz hatte den Angeklagten, der jahrelang auch kommunalpolitisch tätig war, am 18. Februar 2015 wegen Insolvenzverschleppung, Betrugs in 40 Fällen, Urkundenfälschung, Bankrotts in zwei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hatte als Chef seines Unternehmens unter anderem die Förderbank KfW um 1,1 Millionen Euro betrogen.
Das Landgericht hatte im Berufungsverfahren das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung eingestellt; das Oberlandesgericht hat darüber hinaus das Verfahren auch insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen verurteilt worden ist. Trotzdem blieb es bei der Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die das Wirtschaftsschöffengericht verhängt hatte. Denn für die verbleibenden Betrugstaten sowie die Verurteilung wegen Bankrotts und Insolvenzverschleppung waren 21 Einzelfreiheitsstrafen, unter anderem Einzelstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten, elf Monaten, dreimal zehn Monate und fünfmal neun Monate verhängt worden, sodass die Teileinstellung des Verfahrens nicht zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als 3 Jahren führen konnte.