Verhandlungstermin am 25.10.2017, 10:00 Uhr, Dienstgebäude II, Saal 10 (10 U 1133/16 - "MDK")

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verhandelt am 25. Oktober 2017 in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK; erstinstanzlicher Beklagter) und seinem langjährigen Geschäftsführer (erstinstanzlicher Kläger).

Der Kläger war seit 1998 als Geschäftsführer des MDK tätig gewesen. Der MDK erklärte im Oktober 2013, im Oktober 2015 und ein drittes Mal im April 2016 jeweils die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses. Die Wirksamkeit sämtlicher Kündigungen hat der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Mainz angefochten. Im Streit standen und stehen darüber hinaus wechselseitige Ansprüche der Parteien aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw. seiner etwaigen Beendigung. Der Kläger, dessen Gehalt aufgrund einer Bestimmung seines Anstellungsvertrags während des Rechtsstreits einstweilen zu 75 % weitergezahlt wird, klagt insbesondere die Differenz zu seinem vollen Gehalt ein und begehrt seine weitere Beschäftigung als Geschäftsführer des MDK. Streitgegenstand waren zudem – und sind zum Teil noch – wechselseitige Ansprüche wegen des Dienstwagens des Klägers einschließlich der Kosten seines Betriebes sowie wegen des Diensthandys.

Das Landgericht Mainz hat mit einem am 12.08.2016 verkündeten Urteil die Unwirksamkeit der drei Kündigungen festgestellt, teils aus formalen Gründen, teils weil ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorliege, und im Übrigen nur einem Teil der erhobenen Forderungen stattgegeben. Sowohl der MDK als auch der Kläger haben das erstinstanzliche Urteil, soweit sie unterlegen sind, mit Rechtsmitteln angegriffen.

Der MDK stützt die Kündigungen zum einen auf behauptete Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausgestaltung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages, der im Verlaufe der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer mehrfach überarbeitet wurde. Kern der Beanstandungen sind insoweit insbesondere die Vergütungshöhe und Versorgungsansprüche, eine Vertragsklausel zum Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Klägers sowie die Umstände, unter denen die Vertragsänderungen zustande gekommen sein sollen. Dem Kläger werden ferner die Verwendung von Mitteln des MDK für – wie der MDK meint – unzulässige Zwecke (Beschaffung von Buchgeschenken, Dienst-Laptops und -Handys, Erstattung von Kraftstoffkosten des Klägers im Ausland) und ein unwirtschaftlicher Umgang mit den Mitteln des MDK bei der Beschaffung eines Allradschleppers zur Last gelegt. Darüber hinaus soll der Kläger unter anderem ein mit internen Richtlinien des MDK unvereinbares System von Leistungsprämien und -zulagen für beamtete Mitarbeiter des MDK eingeführt und trotz Beanstandungen des Landesprüfdienstes der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz (LPD) fortgeführt haben.

Der Kläger hält diese und weitere gegen ihn erhobene Vorwürfe für unberechtigt, den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag einschließlich der mehrfach zugunsten des Klägers abgeänderten Bestimmungen für wirksam und nicht zu beanstanden. Sein Verhalten sei auch im Übrigen korrekt und jeweils mit den seinerzeitigen alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden des MDK, teils auch dem Verwaltungsrat des MDK selbst, abgestimmt gewesen. Jedenfalls aber seien die Kündigungen nicht innerhalb der kurzen Fristen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund, an die eine fristlose Kündigung gebunden sei, erklärt worden.

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