In dem Staatsschutzverfahren gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wird am 13. Januar 2022 die Verkündung der Entscheidung des 1. Strafsenats – Staatsschutzsenats – des Oberlandesgerichts Koblenz erwartet.
Der Verkündungstermin findet in Saal 120 im Prozessgebäude Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz statt und beginnt um 10:00 Uhr.
Die Bedingungen der Medienberichterstattung richten sich nach den Regelungen der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden vom 9. März 2020 sowie der ergänzenden bzw. modifizierenden Verfügung vom 7. Januar 2022.
Beachten Sie bitte insbesondere Folgendes:
1. Einlass
Am 13. Januar 2022 wird der Sitzungssaal um 8:00 Uhr, zwei Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung, geöffnet.
2. Medienarbeitsraum
Für den Tag der Urteilsverkündung hat der Senat die Tonübertragung in einen Medienarbeitsraum zugelassen. Dieser befindet sich in Raum 215 im Dienstgebäude I. Der Medienarbeitsraum ist allein Personen zugänglich, die in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Medien berichten. Ton- oder Bildaufnahmen sind auch dort unzulässig.
3. Vergabe der Sitzplätze im Sitzungssaal und im Medienarbeitsraum
In Saal 120 stehen nach wie vor im Zuschauer- und Pressebereich insgesamt 36 Sitzplätze zur Verfügung. Hiervon sind weiterhin für die Medien 17, für die Zuschauer 19 Sitzplätze reserviert. Die Stuhlreihe hinter den Plätzen für die Nebenklägervertreter ist den Nebenklägern vorbehalten.
Zuhörerinnen und Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens an der Sicherheitsschleuse im Erdgeschoss (wo sie eine Nummer erhalten) in den Sitzungssaal eingelassen.
Auch akkreditierte Medienvertreter werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens an der Sicherheitsschleuse im Erdgeschoss (wo sie eine Nummer erhalten) in den Sitzungssaal eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuhörer eingelassen.
Nicht akkreditierte Medienvertreter können nach Vorlage eines gültigen Presseausweises bzw. eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit in den für die Medienvertreter reservierten Bereich eingelassen werden, falls dort weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren, als Sitzplätze vorhanden sind.
Die Nutzung des Medienarbeitsraums ist auf 15 Sitzplätze begrenzt.
Akkreditierte Medienvertreter werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens an der Sicherheitsschleuse im Erdgeschoss (wo sie eine Nummer erhalten) in den Medienarbeitsraum eingelassen.
Nicht akkreditierte Medienvertreter können nach Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines sonstigen Nachweises ihrer journalistischen Tätigkeit in den Medienarbeitsraum eingelassen werden, falls dort weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren, als Plätze vorhanden sind.
Akkreditierte Medienvertreter werden gebeten, ihren Akkreditierungsnachweis mitzubringen.
Das Akkreditierungsverfahren ist abgeschlossen. Nachakkreditierungen sind nicht möglich.
4. Konsekutive Übersetzung der Urteilsbegründung
Die Urteilsbegründung wird konsekutiv in die arabische Sprache übertragen werden. Der Übersetzung kann sowohl im Sitzungssaal als auch im Medienarbeitsraum gefolgt werden.
Im Hinblick auf die konsekutive Übersetzung der Urteilsbegründung werden am 13. Januar 2022 keine Empfänger für die Übersetzung ausgehändigt.
5. Ton, Foto- und Filmaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind nur im Umfang der hierzu erteilten Genehmigungen zulässig und nur den Poolführerngestattet.
Aufnahmen sind im Sitzungssaal nur bis zu dem Zeitpunkt erlaubt, in welchem der Senat den Sitzungssaal betritt. Unverzüglich hiernach sind auf Weisung der Vorsitzenden die Aufnahmen einzustellen.
Medienvertreter haben die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen zu wahren.
Bei der Veröffentlichung von Film- oder Fotoaufnahmen des Angeklagten, soweit diese nach den sitzungspolizeilichen Vorgaben überhaupt zulässig sind, ist das Gesicht mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren, es sei denn, der Angeklagte erklärt die Zustimmung zu einer Veröffentlichung nicht anonymisierter Aufnahmen.
6. Nutzung elektronischer Geräte
Im Sitzungssaal dürfen Medienvertreter mobile Computer ausschließlich im Offline-Modus benutzen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Medienvertretern ist im Medienarbeitsraum die Nutzung von elektronischen Geräten im Offline-Modus gestattet, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- noch Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
7. Medienaufenthaltsraum
Im Saal 117, der dem Sitzungssaal 120 gegenüber liegt, wird ein Medienaufenthaltsraum eingerichtet. In diesem Raum finden bis zu 12 Medienvertreter Platz. Es steht WLAN zur Verfügung. Elektronische Geräte dürfen in diesem Raum auch im Online-Betrieb benutzt werden.
Eine Tonübertragung findet in diesem Raum nicht statt.
8. Infektionsschutz
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie und die auf dem Vormarsch befindliche hochansteckende Omikron-Variante ist für Zuhörerinnen und Zuhörer sowie für Medienvertreter im Sitzungssaal und im Medienarbeitsraum die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske angeordnet.
Auch im Medienaufenthaltsraum besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
9. Mitführen von Plastikflaschen
Plastikflaschen dürfen nur in den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum mitgenommen werden, wenn sie ersichtlich ungeöffnet sind.
Im Übrigen gelten hinsichtlich der Mitnahme von Gegenständen die Vorgaben in der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 9. März 2020.
10. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams
Für Übertragungsfahrzeuge der Radio- und Fernsehteams steht im Bereich der Gehwege beidseitig der Stresemannstraße 1 (in Höhe der beiden Dienstgebäude des Oberlandesgerichts Koblenz) eine begrenzte Parkfläche zur Verfügung. Diese ist entsprechend ausgewiesen.
Eine Parkplatzgarantie besteht nicht. Die Stellflächen werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Übertragungsfahrzeuge vergeben.
11. Pressetermin
Nach der Urteilsverkündung findet im Garten des Dienstgebäudes II des Oberlandesgerichts (Regierungsstraße 7 in Koblenz) ein Pressetermin statt. Dieser Termin kann aus zwingenden organisatorischen Gründen erst 45 Minuten nach Ende der Verhandlung beginnen.
Zugang in den Garten besteht von der Straße Konrad-Adenauer-Ufer aus. Das Tor zum Garten wird 10 Minuten nach Beendigung der Urteilsverkündung geöffnet werden.
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Während eines Statements / eines Interviews darf die Maske von der/ dem Auskunftgebenden abgenommen werden.
Interviews oder interviewähnliche Gespräche sind im Übrigen in den Gebäuden und auf dem Außengelände des Oberlandesgerichts untersagt.
Es bleibt vorbehalten, den Pressetermin im Hinblick auf die Entwicklung der pandemischen Lage ausschließlich online, in Form einer Videokonferenz mit der Videokonferenzsoftware Cisco Webex Meetings durchzuführen.
In diesem Falle werden denjenigen Medienvertretern, die sich für den Pressetermin angemeldet haben (zur Anmeldung siehe Pressemitteilung vom 3. Januar 2022), die Zugangsdaten für die Videokonferenz rechtzeitig per Mail mitgeteilt werden.
Link zur sitzungspolizeilichen Verfügung vom 09.03.2020
Link zur sitzungspolizeilichen Verfügung vom 07.01.2022