Die Parteien streiten über die Befugnis der Klägerin, im Internet ausgefüllte Lottoscheine an die Beklagte für deren Lotterieausspielungen zu vermitteln.
Die Beklagte ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg, vermittelt die Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Spiel- und Wettgeschäften, unter anderem Lotto „6 aus 49“, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale.
Die Klägerin hatte auf der Grundlage eines mit der Beklagten im Jahre 2002 geschlossenen Vertrages die Aufgaben einer virtuellen Annahmestelle übernommen. Die Spiele und Wetten wurden von einer anderen Firma akquiriert und dann durch die virtuelle Annahmestelle der Klägerin über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Schnittstelle an diese übermittelt.
Das Landesgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag von Rheinland-Pfalz vom 03.12.2007 (LGlüG) verbietet nun in Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages der Bundesländer nach Ablauf einer Übergangszeit zum 31.12.2008 das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Die Beklagte hat die elektronische Schnittstelle sodann zum 05.01.2009 abgeschaltet und am 29.01.2009 die fristlose Kündigung des Vertrages mit der Klägerin erklärt.
Die Klägerin begehrt nun, diese elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen. Bestimmte Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag verstießen gegen europäisches Recht und kämen zudem einem unverhältnismäßigen Berufsverbot für die Klägerin gleich. Die Beklagte entgegnet, der Vertrag zwischen den Parteien sei nach Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages nichtig, weil seine Fortsetzung zu einem verbotswidrigen Handeln beider Parteien führen würde.
Das Landgericht ist den Ausführungen der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Insbesondere verstoße der Glücksspielstaatsvertrag weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen europäische Bestimmungen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter und beantragt hilfsweise die Vorlage der Sache beim Europäischen Gerichtshof, um die Vereinbarkeit der gesetzlichen Vorgaben mit dem europäischen Recht prüfen zu lassen.
Die Verhandlung ist auf Donnerstag, 9. Juni 2011 um 10:30 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude II, Saal 10).
Interessierte Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme bis Mittwoch, 8. Juni 2011, 11:00 Uhr bei der Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz anzuzeigen. Dies kann telefonisch erfolgen (0261/ 102 – 2547) oder per E-Mail: medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de.