Terminsvorschau Oberlandesgericht Koblenz: Kartellsenat

Streit um Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings
Hausverbot für privaten Anbieter rechtens?

Die Klägerin begehrt von der beklagten Betriebsgesellschaft des Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife. Nach mehreren Konflikten zwischen den Parteien kam es im Januar 2010 zu einer „vorläufigen Gestattungsregelung“, in der ein früher bereits gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot aufgehoben wurde. Zudem wurde es Mitarbeitern der Klägerin gestattet, als Beifahrer im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.

Im August 2010 sprach die Betriebsgesellschaft des Nürburgrings der Klägerin ein unbefristetes Hausverbot aus und untersagte ihr und auch ihren Kunden jeglichen Zugang zur Nordschleife des Nürburgrings für Touristenfahrten. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin und begehrt auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Hausverbots.

Das Landgericht Koblenz hat den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010 zurückgewiesen. Zwar habe die Betriebsgesellschaft eine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf eine gewerbliche Tätigkeit an der Nordschleife des Nürburgrings. Eine kartellrechtswidrige Behinderung der Klägerin liege dennoch nicht vor. Denn die Beklagte könne einen sachlichen Grund vorweisen, der das Hausverbot rechtfertige. Mitarbeiter der Klägerin seien nicht nur in der ersten Runde, sondern auch in den Folgerunden bei den Kunden als Beifahrer mitgefahren. Mit diesen  Instruktorenfahrten habe die Klägerin ausdrücklich gegen die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien verstoßen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt weiter die Aufhebung des Hausverbotes mit dem Ziel, dass die Beklagte die Zufahrt zur Nordschleife im Rahmen der Touristenfahrten gestattet und Mitarbeiter der Klägerin in den vermieteten Fahrzeugen als Beifahrer in der ersten Runde mitfahren dürfen.

Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, sie habe nicht gegen die Vereinbarung zwischen den Parteien verstoßen, ihre Kunden nur bei der Einführungsrunde zu begleiten. Das Verhalten der Beklagten, die selbst entsprechende Touristenfahrten anbietet, ziele außerdem nur darauf ab, einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Die Beklagte sieht weiterhin einen sachlichen Grund für ihr Verbot. Zudem komme ihr keine marktbeherrschende Stellung zu, so dass sie nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

Die Verhandlung ist auf Donnerstag, 24. März 2011 um 10:00 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude II, Saal 10).

Interessierte Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme bis Mittwoch, 23. März 2011, 11:00 Uhr bei der Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz anzuzeigen. Dies kann telefonisch erfolgen (0261/ 102 – 2547) oder per E-Mail: medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de.

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