Hinsichtlich des Termins am heutigen Tage um 13:30 Uhr weise ich aufgrund einiger Anfragen von Vertreterinnen und Vertretern der Medien ergänzend darauf hin, dass sich der geschilderte Brand in einem Wohnhaus in Schauren (Kreis Cochem-Zell) ereignet hat.
Diese Ergänzung war erforderlich, da es im Hunsrück zwei Ortschaften mit dem Namen Schauren gibt.
Anbei nochmals die betreffende Ankündigung:
Kinder verursachen durch Zündeln Brand in Wohnhaus
Mitverschulden des Eigentümers wegen Verwahrlosung des Hauses?
Der Kläger begehrt von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von noch ca. 25.000,-- € wegen eines Wohnhausbrandes. Die damals 8, 9, 11 und 12 Jahre alten Kinder gelangten im November 2006 in ein seit Jahren leerstehendes Haus in Schauren (Hunsrück). Mit entzündeter Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.
Der Kläger sieht alle Kinder in der Verantwortung, da sie die Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen. Der Mutter wirft er die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung der Beklagten hat die Hälfte des Schadens reguliert und lehnt wie die Beklagten im Prozess eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der Verwahrlosung des Hauses.
Das Landgericht Koblenz hat die beiden älteren Kinder zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt, da sie wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, die Klage gegen sie hat das Landgericht daher abgewiesen. Ein Mitverschulden der Eigentümerin bestehe nicht, da sie mit einem Zündeln im Haus nicht habe rechnen müssen.
Gegen das Urteil haben die beiden verurteilten Beklagten Berufung eingelegt. Sie verfolgen insbesondere den Einwand weiter, den Kläger treffe wegen der erheblichen Verwahrlosung des Hauses ein mindestens hälftiges Mitverschulden am Schaden.
Die Verhandlung ist auf Mittwoch, 23. Februar 2011 um 13:30 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).
Interessierte Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme bis Mittwoch, 23. Februar 2011, 11:00 Uhr bei der Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz anzuzeigen. Dies kann telefonisch erfolgen (0261/ 102 – 2547) oder per E-Mail: medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de.