Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verhandelt am Mittwoch, 28. April 2010 unter anderem folgende Verfahren:
Gemietete Gaststätte in der Koblenzer Altstadt wegen Feuchtigkeit nicht nutzbar?
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in der Koblenzer Altstadt. Die Beklagte zahlte keine Miete. Sie trägt vor, die Mieträume im Erdgeschoss und im Keller wiesen erhebliche Feuchtigkeit auf, das Objekt sei für eine Nutzung als Gaststätte ungeeignet. Der Vermieter habe sie bei Vertragsabschluss über die Mängel nicht hinreichend aufgeklärt. Dieser bestreitet das Vorliegen solcher Mängel. Er hat Zahlung von Miete und Räumung des Mietobjekts verlangt. Zwischenzeitlich ist das Mietobjekt geräumt. Das Landgericht Koblenz hat der Zahlungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten (Aktenzeichen: 1 U 1288/09).
Die Verhandlung ist auf 10:00 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).
Motorschaden eines Lieferwagens im Kurzstreckenverkehr
Der Kläger aus Dortmund, der ein Transportunternehmen betreibt, erwarb bei der Beklagten, einem Autohaus im Rhein-Lahn-Kreis, im Mai 2007 einen Ford Transit mit Dieselmotor, den er in der Folgezeit überwiegend im Kurz- und Mittelstreckenverkehr einsetzte. Im Januar 2008 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 56.000 einen Motorschaden. Der Kläger ließ den Motor austauschen. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.059,47 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen. Das Fahrzeug sei technisch für einen Betrieb im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet. Hierauf habe die Beklagte beziehungsweise die Herstellerin hinweisen müssen Die Ford-Werke GmbH ist dem Rechtsstreit beigetreten. Das Landgericht Koblenz hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Klagebegehren weiter (Aktenzeichen: 1 U 954/09).
Die Verhandlung ist auf 14:30 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).
Klage der Jüdischen Gemeinde Mainz gegen zwei frühere Vorstandsmitglieder
Die Beklagten sind frühere Vorstandsmitglieder der Jüdischen Gemeinde Mainz, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese hat die Beklagten wegen behaupteter finanzieller Unregelmäßigkeiten aus den Jahren 2001 bis 2004 auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Beklagten haben ein pflichtwidriges Handeln bestritten. Das Landgericht Mainz hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt (Aktenzeichen: 1 U 883/09).
Die Verhandlung ist auf 15:00 Uhr terminiert (Oberlandesgericht Koblenz, Dienstgebäude I, Saal 117).