Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt (vgl. die Ankündigung in der Pressemeldung vom 18. März 2011).
Die beklagte Betriebsgesellschaft des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens übernommen.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen den Parteien verstoßen habe.
Hintergrund:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife. Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.
Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010 zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.