Pressemitteilung 127 E 2 - 43/07

Der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Schüler begab sich mit zwei Schulfreunden in die örtliche katholische Kirche, entnahm dort aus einer in der Nähe der Orgel befindlichen  Wandhaltung einen  6 kg schweren Feuerlöscher, den er betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall- und Kunstgegenstände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten hat der beklagte Versicherer die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden  12.644 € erklärt. Die Klägerin, Mutter des Schülers, hat den Versicherer auf Feststellung verklagt, dass dieser Versicherungsschutz wegen sämtlich entstandener Schäden in der Kirche und für hieraus resultierende Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren habe.

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die vorsätzliche Schadensverursachung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Der Senat hat ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Haftungsausschluss nach § 4 Nr. II AHB greife nicht. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Versicherungsschutz bestehe, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen habe.

Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, ob der Schüler gewusst habe, was sich in dem Feuerlöscher befunden habe. Dieser habe zwar die Vorstellung gehabt, mit der Betätigung des Feuerlöschers den Kirchenraum zu verschmutzen, nicht jedoch deren weitreichenden  Folgen voraussehen können.  

Urteil vom 06.07.2007 – 10 U 1748/06

Sie können das Urteil in der Entscheidungsdatenbank der Justiz Rheinland-Pfalz nachlesen (www.mjv.rlp.de)

 

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