Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen. Die Klägerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Die Klägerin hat dem Fahrer des zunächst verunfallten PKWs vorgeworfen, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden und er habe sich nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin für angemessen gehalten. Das Oberlandesgericht hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet.
Das Berufungsurteil führt aus, dass der Klägerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke habe anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, weil sie das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet habe. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfallereignis ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können.
Urteil vom 02.07.2007 Aktenzeichen 12 U 258/06
Sie können das Urteil in der Entscheidungsdatenbank der Justiz Rheinland-Pfalz nachlesen (www.mjv.rlp.de).