Pressemitteilung 127 E 2 - 21/08

Entgegen teilweise anders lautender Meldungen in der Presse hat das Oberlandes-gericht Koblenz noch nicht abschließend über die Berufung der Deutsche Lufthansa AG gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Mai 2007 entschieden. Der für die Entscheidung über die Berufung zuständige Wettbewerbs-senat hat lediglich einen Hinweisbeschluss erlassen. Eine Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt nicht.

Die Deutsche Lufthansa AG nimmt die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH auf Auskunft, Unterlassung sowie die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen die Ryanair Limited in Anspruch. Die Ryanair Limited, eine irische Billigfluggesellschaft mit Sitz in Dublin, fliegt vom Flughafen Frankfurt-Hahn eine Vielzahl europäischer Städte an und verfügt über das höchste Passagieraufkommen auf dem Flughafen Hahn. Die Deutsche Lufthansa AG beanstandet, dass die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH der Ryanair Limited zu niedrige Start- und Landeentgelte berechne und sie durch die Gewährung von „Marketing Support“ zu Unrecht begünstige. Die Deutsche Lufthansa AG wertet dies als unzulässige staatliche Subvention. Gesellschafter der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH sind zu 65 % die Fraport AG und zu jeweils 17,5 % die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen. Rund 70 % der Aktien der Fraport AG liegen in der Hand der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt.

Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage der Deutschen Lufthansa AG mit Urteil vom 27. Mai 2007 abgewiesen (Aktenzeichen 2 O 441/06). Dagegen hat die Deutsche Lufthansa AG Berufung eingelegt.

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Parteien jetzt in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Deutsche Lufthansa AG mangels hinreichender Erfolgsaussichten einstimmig zurückzuweisen. Die Deutsche Lufthansa AG hat die Möglichkeit, hierzu bis Ende Februar 2008 Stellung zu nehmen. Danach wird der Wettbewerbssenat erneut beraten und entscheiden, ob er die Berufung der Deutsche Lufthansa AG endgültig durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung zurückweist, oder eine mündliche Verhandlung anberaumt, auf die dann ein Urteil ergehen würde.

Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss setzt neben einer einstimmigen Entscheidung der beteiligten Richter voraus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Aktenzeichen: 4 U 759/07

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