Oberlandesgericht Koblenz weist die Berufung der Deutschen Lufthansa AG in dem Rechtsstreit gegen die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zurück

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Berufung der Deutschen Lufthansa AG gegen das klageabweisende Urteil des LG Bad Kreuznach im Verfahren gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens Hahn zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Marketing Förderungen sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrte vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung durch die Beklagte.

Nach Auffassung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für das Begehren der Deutschen Lufthansa AG. Zunächst müsse die EU-Kommission aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.März 1999 über die vorläufige oder endgültige Rückforderung einer als staatliche Beihilfe qualifizierten Leistung entscheiden. Erst aufgrund einer solchen Entscheidung werde bei einer unterlassenen Rückforderung Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte gewährt.

Die Frage, ob die Beklagte tatsächlich eine staatliche Beihilfe gewährt hat und diese einem Private Investor Test standhalte, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen. Hierauf kam es für die Entscheidung nicht an.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2009 -  4 U 759/07 -

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