Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Klage der Deutschen Lufthansa AG gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt- Hahn verhandelt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Marketing Support sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrt vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung.
Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage abgewiesen hat, verhandelte das Oberlandesgericht Koblenz nun über die Berufung der Klägerin. Der Senat hatte die Parteien zunächst mit Beschluss vom 23.01.2008 nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, er beabsichtige die Berufung als unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, da es für das klägerische Begehren an einer Anspruchsgrundlage fehle. Gegen eine solche Entscheidung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO wäre nach § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben gewesen. In der Folge hat die Klägerin die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleiches galt für einen an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beteiligten Richter. Diese Ablehnungsgesuche wurden zurückgewiesen. Danach hatten die Parteien Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2008 Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass das klägerische Begehren nur Erfolg haben könne, wenn es sich bei den Beihilfevorschriften nach Art 87, 88 EG-Vertrag um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Dies sei nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats zu verneinen. Es handele sich um Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten und nicht den Wettbewerber als Adressaten nenne, der auch nicht Wächter der Beachtung der Beihilfevorschriften sei. Diese Funktion komme allein der EU-Kommission zu. In diesem Sinne handele es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag um unmittelbar geltendes Recht. Sie vermittelten der Klägerin - vorbehaltlich der abschließenden Beratung durch den Senat - jedoch kein subjektives Recht. Es obliege der EU-Kommission, im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.März 1999 die Gewährung der hier beanstandeten Leistungen zu prüfen und nach dem vorläufigen oder endgültigen Prüfungsergebnis deren einstweilige oder endgültige Rückforderung anzuordnen. Dieses Verfahren könne der Wettbewerber initiieren und sich daran auch aktiv beteiligen, so dass seine Interessen hinreichend gewahrt seien. Erst in diesem Falle gewinne der Wettbewerber über §§ 812, 134 BGB ein subjektives Recht, die tatsächliche Rückforderung auch selbst zu betreiben, wenn der Mitgliedsstaat entgegen der Anforderung nicht reagiert. Die Parteien hätten bisher allein vorgetragen, dass die EU-Kommission ein Prüfungsverfahren eingeleitet hat, nicht aber, dass auch eine der beschriebenen Entscheidungen getroffen wurde. Eine Regelungslücke im Rechtsschutzsystem für den Wettbewerber könne nicht festgestellt werden, auch wenn andere Anspruchsgrundlagen nicht bestünden. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt eine staatliche Beihilfe gewährt habe und diese einem Privat Investor Test standhalte, komme es damit vorliegend nicht an. Der Vorsitzende stellte jedoch klar, dass der Senat erst nach der mündlichen Verhandlung unter Würdigung des Vortrags der Parteien die aufgeworfenen Rechtsfragen abschließend beraten werde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat deutlich gemacht, dass er durch die auch im Hinweisverfahren nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mögliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung an seiner ursprünglichen Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht festhalte. Während der Ablehnungsverfahren gegen die Richter hatte sich das OLG Schleswig (Urteil v. 20.05.2008 - 6 U 54/06 = EWS 2008, 470) mit der gleichen Rechtsfrage zu befassen. Es hat die Frage im gleichen Sinne beantwortet, wie es der Senat nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung angekündigt hat, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei es nun erforderlich, dass auch der Senat durch Urteil entscheide und die Revision zum BGH zulasse. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Mittwoch, den 25.02.2009, 15.00 Uhr, Saal 116.
Oberlandesgericht Koblenz, Berufungsrechtsstreit 4 U 759/07