1. Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen
Die Klägerin hatte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Klägerin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht.
Das Amtsgericht Simmern (Urteil vom 07.März 2007, Az.: 3 C 699/06) hat der Klägerin Schadenersatz zuerkannt, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Fluges keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet.
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges verlangt hat, blieb ihre Klage vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Der 10. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2008 (Az.: 10 U 385/07) ausgeführt, dass der Nebel die Streichung des Fluges gerechtfertigt habe und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liege.
2. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser ebenso wie ein Fußgänger keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Ihr Schadenersatzverlangen gegenüber den Eigentümern des anliegenden Grundstücks blieb ohne Erfolg (Landgericht Koblenz 1 O 320/07, Oberlandesgericht Koblenz 5 W 15/08). Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis darstellt, so dass Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann.
3. Eine psychiatrische Fachklinik ist bei Aufnahme suizidgefährdeter Patienten zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet
Eine damals 56 Jahre alte Patientin hatte bis zu ihrer stationären Aufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik bereits zahlreiche Suizidversuche unternommen. Während ihres Klinikaufenthaltes versuchte sie, sich zunächst mit Tabletten und später mit einem Bademantelgürtel das Leben zu nehmen. Bei einem weiteren Selbstmordversuch zündete sie mit einem Feuerzeug ihre Kleidung an. Hierbei erlitt sie schwerste Verbrennung. Für die dadurch entstandenen Behandlungskosten haftet nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 26. September 2008, Az.: 10 O 561/04) die Klinik, da deren Mitarbeiter den Unfall durch konkrete Sicherungsmaßnahmen hätten vermeiden müssen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klinik hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Beschluss vom 3. März 2008 zurückgewiesen (Az.: 5 U 1343/07). Danach war das Krankenhauspersonal aufgrund der Vorgeschichte der Patientin dazu verpflichtet, alle Gefahren abzuwenden und für die Überwachung und Sicherung der Patientin Sorge zu tragen. Es wäre sicherzustellen gewesen, dass die unüberwachte Patientin keinen Zugriff auf Feuerzeuge oder sonstige für eine Selbstgefährdung geeignete Gegenstände hat.
4. Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen
Einem Pkw-Fahrer kam auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegen. Als er dieses sah, hielt er sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigt den Pkw durch einen hoch geschleuderten Stein.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat dem Eigentümer des Pkw einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt (Urteil vom 28. Juli 2008; Az.: 2 O 137/06). Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2008 zurückgenommen (AZ.: 12 U 1207/06). Nach Auffassung des 12. Zivilsenats war es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
5. Stürzt ein Arbeitnehmers frühmorgendlich auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes kann er vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen
Die Klägerin verließ nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte und stürzte auf der Außentreppe, die mit einer Gummimatte belegt war. Sie hat vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut habe.
Das Landgericht Koblenz (Az.: 12 O 57/07) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 101/08) hatte keinen Erfolg. Der Senat hat festgestellt, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginnt, sofern nicht ausnahmsweise für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden muss. Hier war der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst und dem Vermieter unbekannt, so dass kein Schadenersatz geschuldet wird.