Das vom Amtsgericht Mayen mit Urteil vom 9. Januar 2008 gegen den Bundestagsabgeordneten Peter Rauen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km außerorts verhängte Fahrverbot von einem Monat ist nicht rechtskräftig. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der 2. Strafsenat Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil des Amtsgerichts Mayen wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
Am Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Mayen am 9. Januar 2008 nahmen weder der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, noch sein Verteidiger teil. Im vorangegangenen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hatte, war lediglich eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro festgesetzt worden. Ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat hätte das Amtsgericht Mayen, so das Oberlandesgerichts Koblenz in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, nur verhängen dürfen, wenn es den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Betroffene nach erteiltem Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes seine Verteidigung anders eingerichtet hätte. Der unterlassene Hinweis stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur Folge habe.
Infolge der Zurückverweisung wird der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und das Amtsgericht Mayen erneut zu prüfen haben, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Für den Betroffenen besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. In diesem Fall verbleibt es bei der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße.