In dem Staatsschutzverfahren gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes werden am 6. Januar 2022 die Plädoyers der Verteidigung erwartet.
Im Hinblick auf die voraussichtlich in absehbarer Zeit bevorstehende Urteilsverkündung werden die nachfolgenden Informationen zum Anklagevorwurf, zum bisherigen Verfahrensverlauf und zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz mitgeteilt bzw. in Erinnerung gerufen:
Anklagevorwurf und bisheriger Verfahrensverlauf:
Dem 58-jährigen Angeklagten Anwar R. wird gemäß Anklageschrift des Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Zeitraum vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012 mittäterschaftlich durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 9 Völkerstrafgesetzbuch, § 25 Strafgesetzbuch) begangen zu haben. In diesem Zusammenhang werden ihm 58-facher Mord (§ 211 StGB) eine Vergewaltigung und eine schwere sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der bis zum 8. November 2016 gültigen Fassung) zur Last gelegt.
Laut Anklageschrift führte das syrische Regime spätestens seit Ende April 2011 und jedenfalls bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums einen ausgedehnten und systematischen Angriff auf die syrische Zivilbevölkerung, insbesondere auf tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische Zivilpersonen. Der Angeklagte habe dem syrischen Allgemeinen Geheimdienst angehört. Als Leiter der sogenannten Ermittlungseinheit der für den Raum Damaskus zuständigen Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes habe er auch Aufsicht über das an die Ermittlungseinheit angeschlossene Al-Kathib-Gefängnis geführt und dieses geleitet. In dem Gefängnis seien im Tatzeitraum mindestens 4.000 Gefangene inhaftiert gewesen, die bei ihren Vernehmungen auf verschiedene Weise brutal gefoltert worden, anlassunabhängig den Misshandlungen des Gefängnispersonals ausgesetzt gewesen und unter unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen in dem überfüllten Gefängnis festgehalten worden seien. Mindestens 58 inhaftierte Personen seien infolge der Misshandlungen gestorben. Als Leiter des Gefängnisses habe der Angeklagte die Abläufe – einschließlich der systematischen Folterungen – bestimmt und überwacht. Er sei für den Tod von mindestens 58 inhaftierten Personen, Folter, Freiheitsberaubung sowie Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung in jeweils mindestens einem Fall als Mittäter strafrechtlich verantwortlich (siehe ausführlicher die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2019).
Die Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren gegen Anwar R. hat am 23. April 2020 begonnen. Seitdem haben 106 Verhandlungstage stattgefunden. Der Senat hat die Beweisaufnahme am 1. Dezember 2021 geschlossen. Seit dem 2. Dezember 2021 werden die Plädoyers des Sitzungsvertreters der Generalbundesanwaltschaft, der Nebenkläger und Nebenklagevertreter sowie – noch ausstehend – der Verteidiger gehalten.
Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme hat der Senat zwei Sachverständige – u.a. eine Sachverständige zur allgemeinen politischen und sozialen Entwicklung in Syrien bis 2011 und zum Konfliktverlauf ab dem Jahre 2011 – gehört und über 80 Zeugen vernommen, darunter zahlreiche sachverständige Zeugen. Es wurde u.a. eine Auswahl von Fotografien der sogenannten „Caesar-Dateien“ – mutmaßlich Lichtbilder eines ehemaligen syrischen Militärfotografen – in Augenschein genommen und durch einen Sachverständigen forensisch bewertet. Ferner wurden neben zahlreichen weiteren Urkunden Berichte von internationalen und Menschenrechtsorganisationen in den Prozess eingeführt.
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz:
Das sogenannte Weltrechtsprinzip erlaubt die weltweite Verfolgung von Straftaten, unabhängig vom Tatort und von der Nationalität von Täter und Opfer. Es beruht auf dem Gedanken, dass die Verfolgung von völkerrechtlichen Kernverbrechen im Interesse der Menschheit als solcher liegt. Das Weltrechtsprinzip ist in § 1 Satz 1 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs aufgenommen worden. Die Vorschrift begründet die Zuständigkeit deutscher Gerichte u.a. für Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
Die Zuständigkeit des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 8, 9 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG begründet. Der frühere Mitangeklagte Eyad A. war nämlich in Zweibrücken wohnhaft und festgenommen worden, weshalb nach den vorgenannten Vorschriften auch die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz für den Angeklagten Anwar R. begründet ist.
Das Strafverfahren gegen Eyad A. wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 StE 3/21 weitergeführt. In diesem Verfahren ist am 24. Februar 2021 ein Urteil des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ergangen, das noch nicht rechtskräftig ist (siehe dazu Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2021).