Im Falle der Verrohrung eines Gewässers ist ein ungehemmter Abfluss des Wassers sicherzustellen, weshalb „Einlaufbauwerke“, wie beispielsweise Gitter, ausreichend zu warten, zu kontrollieren und zu sichern sind. Diese Pflicht trifft die gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft auch dann, wenn die Verrohrung des Gewässers ausschließlich im Interesse eines Anrainers durchgeführt wurde. Kommt es durch eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Überschwemmung, ist der hierdurch verursachte Schaden zu ersetzen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 24. August 2017 (Az.: 1 U 1369/16) entschieden und die beklagte Verbandsgemeinde dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt.
Im konkreten Fall verläuft unter dem Grundstück der Klägerin in eigens hierfür verlegten Rohren ein Bach, für den die beklagte Verbandsgemeinde unterhaltungspflichtig ist. Unmittelbar am Eingang der Verrohrung brachte die Beklagte in den 60-er Jahren ein Metallgitter an. Am 10. August 2015 waren durch starke Regenfälle Unrat, Bauteile, Holzstücke usw. vor dem Gitter angeschwemmt worden, wodurch der Bach nicht mehr frei abfließen konnte und das Grundstück der Klägerin überschwemmt wurde.
Die Beklagte hat sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin unter anderem mit der Argumentation gewehrt, dass die Klägerin für die Unterhaltung des verrohrten Bachlaufs verantwortlich sei. Denn der Bach sei an dieser Stelle nur verrohrt worden, damit die Klägerin ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen könne.
Während das Landgericht noch dieser Rechtsauffassung gefolgt ist und die Klage abgewiesen hat, hat der Senat dem widersprochen. Die Gewässerunterhaltungspflicht werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verrohrung ausschließlich im Interesse eines Anrainers erfolgt ist. Zur Begründung hat der Senat an dem Grundsatz angeknüpft, dass den Gewässerunterhaltungspflichtigen grundsätzlich die Verpflichtung treffe, für einen sicheren, ungehinderten Abfluss des Wassers – in allen Bereichen – zu sorgen. Hiervon im Falle einer im Interesse des Anrainers vorgenommenen Verrohrung abzuweichen sei nicht geboten.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsansicht des 1. Zivilsenats bestätigt. Das Verfahren liegt nun wieder dem Landgericht vor, da noch über die Höhe des Schadensersatzes zu verhandeln ist.