Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verkündet in einem Verfahren (Az. 1 U 1552/18), das dem sogenannten „Dieselskandal“ zuzuordnen ist, am 6. Juni 2019, 9.00 Uhr, in Raum 116 (Dienstgebäude I) seine Entscheidung. Die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren fand am 25. April 2019 statt (hiesige Pressemitteilung vom 24. April 2019).
Gegenstand des Verfahrens ist der Kauf eines Pkws der Marke VW, Modell Golf, wel-cher mit einem Dieselmotor ausgerüstet ist, der nach Bewertung des Kraftfahrtbun-desamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Der Kläger erwarb den Pkw im Jahre 2009 von der beklagten Fahrzeughändlerin. Nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe ließ er das herstellerseitig angebotene Software-Update zur Abgasrückführungssteuerung des Motors durchführen. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion auf, was die Beklagte ablehnte. Dieses Ziel – Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs – verfolgt er mit seiner verfahrensgegenständlichen Klage weiter. Die Beklagte bestreitet unter anderem das Vorliegen eines Mangels. Sie wendet außerdem ein, der Nacherfüllungsanspruch sei verjährt und die beanspruchte Nachlieferung unzumutbar.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (5 O 84/18 – LG Trier).