Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich ist, setzt den Beginn der Widerrufsfrist für diesen Vertrag nicht in Lauf. Der Darlehensnehmer kann daher selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Das hat der 8 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 8 U 1049/15).
Im Streitfall hatte der Kläger im Juli 2008 mit der Beklagten im Wege des Fernabsatzes zwei Bereitstellungsdarlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 195.000 € abgeschlossen, denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen beigefügt waren. Im März 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Darlehen nicht abnimmt und eine Nichtabnahmeentschädigung von nahezu 14.600 € zahlt. Unter dem 18. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Die Klage auf Rückzahlung der im Jahre 2011 gezahlten Nichtabnahmeentschädigung hatte das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das Urteil jedoch abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Nichtabnahmeentschädigung verurteilt. Nach Ansicht des Senats konnte der Kläger im September 2014 sein Widerrufsrecht noch ausüben, weil die Widerrufsbelehrungen in den Verträgen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich sind und deshalb die Widerrufsfrist für das Darlehen nicht in Lauf gesetzt haben. Das Widerrufsrecht des Klägers war auch nicht nach der Sonderregelung bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 3 Ziffer 1 BGB a.F.*) erloschen, da diese Regelung bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Anwendung findet, bei denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht (§§ 495, 499 bis 507, 355 BGB a.F.) zusteht.
Die Vereinbarung vom März 2011 hat das bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht beseitigt, da hierdurch der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst, sondern lediglich der ursprünglich vereinbarte Erfüllungszeitpunkt für das Darlehen vorverlagert wurde. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch weder verwirkt noch unzulässig ausgeübt, § 242 BGB*. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile trägt nämlich grundsätzlich der Verwender. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank nicht in Anspruch nehmen, da sie den Schwebezustand selbst herbeigeführt und im Übrigen die Möglichkeit bestanden hat, den Kläger noch nach Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
*§ 312d Abs.3 Ziffer 1 BGB a.F. bestimmt zur Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat“
*§ 242 BGB lautet:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“