Informationen für die Vertreterinnen und Vertreter der Presse
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Anklage des Generalbundesanwalts gegen den 21 – jährigen afghanischen Staatsangehörigen Khan A. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Frühjahr 2014 bis Mitte 2015 sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt (§§ 129a, 129b StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben. Darüber hinaus ist er wegen Beihilfe zum Mord angeklagt.
Nach dem Inhalt der Anklage des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte im Frühjahr 2014 in Afghanistan im Bezirk Khak Safid einer 300 bis 400 Personen starken Kampfeinheit der „Taliban“ angeschlossen und umgehend ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 samt zugehöriger Munition erhalten haben. Die Kampfeinheit des Angeklagten soll dem Kommando eines Cousins seines Vaters unterstanden haben. Als Befehlshaber der örtlichen Talibaneinheit sei dieser zugleich Verwalter des Bezirks Khak Safid gewesen und habe in dieser Funktion zahlreiche Todesurteile gegen afghanische Regierungs-, Armee- und Polizeiangehörige verfasst. Der Angeklagte sei seinem Kommandeur als Leibwächter zugewiesen worden. Daneben habe der Angeklagte aber auch den für die Vollstreckung der Todesurteile Verantwortlichen beschützt. Dementsprechend sei er in mindestens fünfzig Fällen dabei gewesen, als zum Tode Verurteilte abgeholt und anschließend hingerichtet worden seien. Bei einer Exekution Anfang des Jahres 2015 sei im Beisein des Angeklagten ein Soldat der afghanischen Streitkräfte mitten in der Nacht in dessen Wohnhaus überfallen und in einen Stützpunkt der Terrororganisation verbracht worden. Der Soldat habe nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich freikaufen und die angeordnete Hinrichtung abwenden zu können. Er sei daher durch einen Schuss in den Kopf getötet worden. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folge aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Der Angeklagte wurde am 26. Januar 2017 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Der Staatsschutzsenat beabsichtigt, die Hauptverhandlung am
Montag, den 3. Juli 2017, um 9:30 Uhr
zu beginnen (Saal 10, Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts Koblenz). Dabei soll zunächst geprüft werden, ob die Öffentlichkeit weiter zugelassen bleibt.
Als Fortsetzungstermine wurden bestimmt (jeweils am gleichen Ort zur gleichen Zeit):
Dienstag, den 25. Juli 2017
Mittwoch, den 26. Juli 2017
Donnerstag, den 17. August 2017
Freitag, den 18. August 2017
Montag, den 4. September 2017
Mittwoch, den 13. September 2017
Freitag, den 15. September 2017
Ich bitte die Medienvertreterinnen und -vertreter, die an einer Teilnahme an einem oder mehreren der Hauptverhandlungstermine interessiert sind, dies bis zum 27. Juni 2017 mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.jm.rlp.de. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich ebenfalls um eine Ankündigung innerhalb der Frist, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Nachtrag:
Der Termin vom 15.9.2017 ist aufgehoben. Weitere Hauptverhandlungstermine sind wie folgt vorgesehen:
Montag, 18. September 2017,
Dienstag, 10. Oktober 2017,
Dienstag, 17. Oktober 2017,
jeweils 9.30 Uhr.