Angeklagter vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ("Taliban") freigesprochen (Urteil vom 8. Dezember 2017 - 1 StE 10/17)

Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom heutigen Tag den Angeklagten von den Vorwürfen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ("Taliban"), Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Beihilfe zum Mord freigesprochen.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, sich im Frühjahr 2014 in Afghanistan im Bezirk Khak Safid einer 300 bis 400 Personen starken Kampfeinheit der „Taliban“ angeschlossen und umgehend ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 samt zugehöriger Munition erhalten zu haben. Die Kampfeinheit des Angeklagten soll dem Kommando eines Cousins seines Vaters unterstanden haben. Als Befehlshaber der örtlichen Talibaneinheit sei dieser zugleich Verwalter des Bezirks Khak Safid gewesen und habe in dieser Funktion zahlreiche Todesurteile gegen afghanische Regierungs-, Armee- und Polizeiangehörige verfasst. Der Angeklagte sei seinem Kommandeur als Leibwächter zugewiesen worden. Daneben habe der Angeklagte aber auch den für die Vollstreckung der Todesurteile Verantwortlichen beschützt. Dementsprechend sei er in mindestens fünfzig Fällen dabei gewesen, als zum Tode Verurteilte abgeholt und anschließend hingerichtet worden seien. Bei einer Exekution Anfang des Jahres 2015 sei im Beisein des Angeklagten ein Soldat der afghanischen Streitkräfte mitten in der Nacht in dessen Wohnhaus überfallen und in einen Stützpunkt der Terrororganisation verbracht worden. Der Soldat habe nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich freikaufen und die angeordnete Hinrichtung abwenden zu können. Er sei daher durch einen Schuss in den Kopf getötet worden. Diese Vorwürfe haben sich in der Hauptverhandlung nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bestätigt.

Während der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei jene Angaben gemacht hatte, die zur Anklage gegen ihn geführt haben, hat er im Laufe der Hauptverhandlung diese Angaben zunächst widerrufen und sich dann dahingehend eingelassen, dass er auf Empfehlung eines anderen Afghanen in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Ingelheim einen – nie bestehenden – Kontakt zu den „Taliban“ angegeben und in der Folge durch immer detailliertere, aber erdachte Angaben untermauert habe.

Auf Grundlage der im Rahmen der – insgesamt 14 Sitzungstage umfassenden – Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat den Angeklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo wegen der verbleibenden Zweifel aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne aufgrund der Beweisaufnahme nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt werden. Als Beweismittel für den angeklagten Tatvorwurf stünden letztlich nur die früheren Aussagen des Angeklagten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei der Polizei zur Verfügung. An deren Richtigkeit bestünden aber erhebliche Zweifel.

So sei dem Senat der für den Bezirk Khak Safid im Tatzeitraum verantwortliche Schattengouverneur der Taliban namentlich nicht bekannt. Der Senat schließe aber aus, dass die von dem Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Cousins Distriktverwalter oder Schattengouverneure der Taliban in dem Bezirk Khak Safid gewesen seien. Unüberwindbare Zweifel an dieser Version des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung ergäben sich aus einer Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes, dass er es als wenig wahrscheinlich (unter 10% und damit die niedrigste Wahrscheinlichkeitsstufe) bewerte, dass der damalige Schattendistriktgouverneur des Bezirks Khak Safid eine Person des vom Angeklagten benannten Namens gewesen sei. Über die Personen der beiden benannten Cousins lägen dem Bundesnachrichtendienst weder Erkenntnisse noch Hinweise vor. Zugleich schließe der Bundesnachrichtendienst aus nachrichtendienstlichen Einzelhinweisen, dass andere Personen die vorgenannten Positionen eingenommen hätten.

Eine beim Bundeskriminalamt (BKA) tätige Zeugin habe zudem bestätigt, dass vermehrt Erkenntnismitteilungen aus den Bundesländern oder direkt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum BKA gelangten, wonach afghanische Flüchtlinge behaupteten, sie selbst oder Familienmitglieder hätten in Afghanistan die Taliban unterstützt. Diese Aussagen seien in der Regel nur schwerlich zu verifizieren oder falsifizieren. Vielmehr seien grundsätzlich auch Falschaussagen zur Schaffung eines Abschiebehindernisses in Betracht zu ziehen.

Allein der Detailreichtum der polizeilichen Vernehmung führe zu keinem gegenteiligen Ergebnis, da dieser nicht auf Täterwissen beruhen müsse, sondern sämtliche Kenntnisse über die angegebenen „Taten“ aus dem Internet oder den fortbestehenden Kontakten des Angeklagten zu seinen weiterhin in Afghanistan lebenden Eltern erlangt sein könnten.

Da der Angeklagte die gegen ihn erhobene Anklage letztlich selbst durch seine ursprünglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei herbeigeführt habe, sei er für die erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen.

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