Referendarausbildung: Bewerbung und Einstellung

Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt.
Alleinige Zulassungsbehörde für Rheinland-Pfalz (OLG-Bezirke Koblenz und Zweibrücken) ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz.

Die Bewerbungsunterlagen für die o.g. Einstellungstermine stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli eines jeden Jahres zur Verfügung.
Der Antrag auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der erforderlichen Unterlagen muss dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin vollständig vorliegen.

Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin 4. November 2024 war der 8. September 2024.
(Eingang bei dem Oberlandesgericht Koblenz; Ausschlussfrist!)
Nach dem Bewerbungsschluss hier eingehende Bewerbungen können grundsätzlich zu dem vorgenannten Einstellungstermin nicht mehr berücksichtigt werden. Bleiben im Aufnahmeverfahren jedoch Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch Berücksichtigung finden.

Der nächste Einstellungstermin ist der 2. Mai 2025.

Die Bewerbungsunterlagen für den Einstellungstermin Mai 2025 können Sie - ab Mitte Januar 2025 - schriftlich anfordern bei: 

Präsident des Oberlandesgerichts
- Referendarabteilung -
Stresemannstraße 1
56068 Koblenz
Es wird gebeten, der Anfrage einen ausreichend frankierten Rückumschlag (DIN A 5 bzw. C 5) beizulegen.

Ab Mitte Januar 2025 können Sie die Bewerbungsunterlagen - unter Angabe der vollständigen Anschrift - hier auch per E-Mail anfordern: Poststelle.olg(at)ko.jm.rlp.de.

Ab dann wird auch wieder die Möglichkeit bestehen, die Bewerbungsunterlagen auf dieser Internetseite im PDF-Format zu erhalten.

Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unter Verwendung des amtlichen Vordrucks kann auch elektronisch eingereicht werden.

Eine Bewerbung ist nur zu dem vorstehend genannten Einstellungstermin möglich. Bewerbungen, die sich auf spätere Termine beziehen, können nicht bearbeitet werden und müssen daher leider unbearbeitet zurückgeschickt werden.

Der Bewerbung ist beizufügen: 

  • ein Lebenslauf
  • zwei Passbilder (auf der Rückseite mit Namen versehen); bei elektronischer Einreichung nur eines
  • eine (unbeglaubigte) Kopie der Geburtsurkunde
  • ggf. eine (unbeglaubigte) Kopie der Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde (aus der sich der geführte Ehename/Lebenspartnerschaftsname ergeben muss)
  • ggf. (unbeglaubigte) Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
  • eine (unbeglaubigte) Kopie des Reifezeugnisses
  • das Zeugnis über die erste Prüfung
  • ggf. Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetzes (z. B. Grundwehrdienst/Zivildienst/Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr etc.)
  • ggf. ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 5 Abs.1 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst darstellt
  • ggf. Nachweis über die frühzeitige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 d Abs.5 DRiG; sog. "Freischuss")
  • eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde
  • ggf. ein unterschriebener Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
     

Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.
Bei der Verteilung der Bewerber auf die einzelnen Ausbildungsorte ist die Zulassungsbehörde bzw. die Einstellungsbehörde zahlreichen Sachzwängen unterworfen, die eine Erfüllung des geäußerten Ortswunsches nicht immer möglich machen. Zunächst ist die Anzahl der Ausbildungsplätze in den Bezirken des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorgegeben. Schon das Verhältnis dieser beiden Zahlen entspricht nicht dem Verhältnis der Anzahl der Bewerber, die ihre Ausbildung in den jeweiligen Bezirken absolvieren möchten. Hinzu kommt, dass die größeren Städte sowie die an der "Rheinschiene" gelegenen Orte wegen ihrer günstigen Verkehrsanbindung unter den Bewerbern begehrter sind. Es müssen aber alle Ausbildungsorte des Landes, auch die kleineren und abseits gelegenen, gleichmäßig besetzt werden. Ferner sind auch die Fälle nicht selten, dass gerade ein kleines Gericht, in dem nur ein oder zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, von mehreren Referendaren als Ausbildungsstelle gewünscht wird, weil sie zufällig in der Nähe wohnen.
Da kein Anspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht, sind jedoch auch die an die Mobilität und Flexibilität der Bewerber zu richtenden Ansprüche unter Umständen recht hoch. So liegen insbesondere für den Landgerichtsbezirk Mainz erfahrungsgemäß weit mehr Zulassungswünsche vor, als Ausbildungsstellen vorhanden sind. Daher müssen gerade die Bewerber, die diesen Ortswunsch äußern, damit rechnen, zur Ausbildung einem anderen Bezirk zugewiesen zu werden. Im Nachrückverfahren können schließlich nur noch die Ausbildungsstellen vergeben werden, die wieder frei geworden sind. Soweit dies aber möglich ist, wird hier versucht, den Wünschen der Bewerber Rechnung zu tragen. 
Sofern jedoch eine Auswahl zu treffen ist, stehen soziale Bindungen (z.B. verheiratet, Kinder) an erster Stelle. Vorrangig Berücksichtigung finden auch Bewerber mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis an den Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz, welches als Nebentätigkeit während des Referendariats fortgesetzt werden soll. Im Übrigen richtet sich die Auswahl danach, ob die Bewerber einen gewachsenen Lebensmittelpunkt im gewünschten Landgerichtsbezirk haben (Kriterien: z.B. langjähriger Wohnsitz, Schulausbildung, Lehre, familiäre Anbindung; dagegen bloßer Studienwohnsitz, eine bereits gemietete Wohnung, Verlobung genügen nicht), und/oder wichtige Gründe (z.B. Gemeinderat, nachhaltige ehrenamtliche Tätigkeit) für den gewünschten Ort vorliegen. Schließlich werden Bewerber mit Herkunft aus Rheinland-Rheinland-Pfalz Bewerbern, die keine der genannten Kriterien aufweisen, bei der örtlichen Zuweisung vorgezogen.
Zur Begründung des Ortwunsches vorgebrachte Kriterien und Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
 

Ergänzend weise ich auf Nachstehendes hin:
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG in der ab dem 31. Dezember 2022 geltenden Fassung besteht in Umsetzung des § 5b Abs. 6 Satz 1 DRiG in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag sowie die tatsächliche Betreuung oder Pflege entweder
1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren
oder
2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Bei der Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert und die Dauer des Vorbereitungsdienstes um 6 Monate auf dann dreißig Monate verlängert (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 JAG n.F.). Die Zeit der Verlängerung ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 JAG n.F.). Die monatliche Unterhaltsbeihilfe wird entsprechend um ein Fünftel gekürzt (§ 6 Abs. 2 Satz 6 JAG n.F.).  Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften bleibt während des Teilzeitreferendariats mit Ausnahme des Verlängerungszeitraums ungekürzt bestehen.

Der Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu stellen unter Vorlage der erforderlichen Nachweise. Der juristische Vorbereitungsdienst kann nur im Ganzen in Teilzeit abgeleistet werden. Ein späterer Wechsel – sei es von dem Vollzeit- in das Teilzeitmodell oder umgekehrt – ist nicht möglich, unabhängig vom späteren Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen.



Die Ausbildung beginnt mit der Stage »Zivilrechtspflege« und kann bei den folgenden Gerichten erfolgen:

im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz:

beim Landgericht Bad Kreuznach, bzw. bei den Amtsgerichten Bad Kreuznach, Bad Sobernheim, Idar-Oberstein, Simmern;

beim Landgericht Koblenz, bzw. bei den Amtsgerichten Altenkirchen, Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Betzdorf, Cochem, Diez, Koblenz, Lahnstein, Linz am Rhein, Mayen, Montabaur, Neuwied, St. Goar, Sinzig, Westerburg;

beim Landgericht Mainz, bzw. bei den Amtsgerichten Alzey, Bingen am Rhein, Mainz, Worms;

beim Landgericht Trier, bzw. bei den Amtsgerichten Bernkastel-Kues, Bitburg, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier, Wittlich;


im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken:

beim Landgericht Frankenthal (Pfalz), bzw. bei den Amtsgerichten Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen, Neustadt a.d.W., Speyer;

beim Landgericht Kaiserslautern, bzw. bei den Amtsgerichten Kaiserslautern, Kusel, Rockenhausen;

beim Landgericht Landau in der Pfalz, bzw. bei den Amtsgerichten Germersheim, Kandel, Landau;

beim Landgericht Zweibrücken, bzw. bei den Amtsgerichten Landstuhl, Pirmasens, Zweibrücken.


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