In dem o.g. Staatsschutzverfahren hat der 1. Strafsenat - Staatsschutzsenat - soeben folgendes Urteil verkündet:
- Die Angeklagten sind wie folgt schuldig:
- der Angeklagte O. der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser, jeweils als Rädelsführer, sowie in weiterer Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Erwerb halbautomatischer Kurzwaffen;
- der Angeklagte B. der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser, jeweils als Rädelsführer, sowie in weiterer Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund, Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und zum Erwerb halbautomatischer Kurzwaffen;
- die Angeklagte Dr. R. der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser, jeweils als Rädelsführer, sowie in weiterer Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund;
- der Angeklagte H. der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser, jeweils als Rädelsführer, sowie in weiterer Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund und
- der Angeklagte K. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund und Besitz von Schusswaffen.
- Sie werden daher wie folgt verurteilt:
- der Angeklagte O. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten;
- der Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten;
- die Angeklagte Dr. R. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten;
- der Angeklagte H. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren;
- und der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
- Die aus der Anlage ersichtlichen Gegenstände werden eingezogen.
- Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.