Der 4. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Staatsschutzverfahren gegen Nadine K. wegen der Versklavung einer Jesidin in Syrien einen Verhandlungstermin in der vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Strafsache bestimmt. In diesem Termin hat der 4. Strafsenat nur noch über die Frage der Strafzumessung zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat zuvor mit Beschluss vom 10. Juli 2025 (3 StR 496/23) das vorhergehende Urteil des 3. Strafsenats – Staatschutzsenates – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2023 (2 StE 9/22) im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch aufgehoben. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung der Angeklagten – unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Menschenhandel – ganz überwiegend Bestand. Der Bundesgerichtshof hat jedoch nach einer Präzisierung seiner zugrundeliegenden Rechtsprechung den Schuldspruch dahingehend geändert, dass die weitergehende Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord entfällt. Zwar belegten laut Bundesgerichtshof die Feststellungen des Oberlandesgerichts das Vorliegen des von der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ begangenen Völkermords an den Jesiden; rechtfertigten jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu diesem Völkermord. Der Bundesgerichtshof hat daher den Strafausspruch des Oberlandesgerichts, welches die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt hatte, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Zuständig hierfür ist der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts, der – basierend auf der nunmehr feststehenden rechtlichen Bewertung der Taten – nur noch über die konkrete Strafzumessung zu entscheiden hat.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zum Prozessverlauf und zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2025 zu entnehmen.
Der Staatsschutzsenat beabsichtigt, die Hauptverhandlung am
Montag, dem 15. Dezember 2025, 9:00 Uhr,
im Sitzungsaal 120 (1. OG) des Dienstgebäudes I des Oberlandesgerichts (Stresemannstraße 1) durchzuführen.
Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, ein formelles Akkreditierungsverfahren durchzuführen. Ich bitte jedoch, die Medienvertreterinnen und -vertreter, die an einer Teilnahme an dem Termin interessiert sind, zur Erleichterung der organisatorischen Abläufe im Gericht bis zum 10. Dezember 2025 an pressestelle.olg(at)ko.jm.rlp.de ihr Teilnahmeinteresse mitzuteilen. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich um Antragstellung ebenfalls bis zum 10. Dezember 2025, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Medienvertreter, die sich als solche ausgewiesen haben, dürfen Mobiltelefone und mobile Computer in den Sitzungssaal mitnehmen. Die Benutzung ist den Medienvertretern nur im Offline-Betrieb gestattet; mitgebrachte Geräte sind unbedingt stummzuschalten. Im Übrigen wird auf die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden verwiesen.