Mediation und Güterichter

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung" (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2007, NJW 2007, 1073 [1074])

Ein Gerichtsverfahren erfordert seine Zeit und führt zu vielfältigen Belastungen: Gespräche mit dem Anwalt, Schriftsätze mit belastenden Vorwürfen, Gerichtstermine und unter Umständen teure und langwierige Beweisaufnahmen mit Zeugen und Sachverständigen. Zudem ist der Verfahrensausgang ungewiss.

Um die Belastungen zu mindern, besteht in Zivilverfahren nach der Zivilprozessordnung, in Familiensachen und in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Familienverfahrensgesetz grundsätzlich die Möglichkeit, das Gerichtsverfahren durch einvernehmliche Streitbeilegung zu beenden.

Einigen sich die die am Gerichtsverfahren Beteiligten auf die Durchführung eines bestimmten Verfahrens zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung wie z.B. eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens, ordnet das Gericht im Zivilprozess das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a Abs. 2 ZPO) bzw. setzt in Familiensachen und anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verfahren aus (§ 36a Abs. 2 FamFG).

Ohne Einschaltung gerichtsfremder Personen besteht die Möglichkeit, den bereits bei Gericht anhängigen Konflikt vor besonders ausgebildeten Richterinnen und Richtern, vom Gesetz „Güterichter" genannt, u.a. im Wege einer Mediation beizulegen.

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur einvernehmlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Der Güterichter unterstützt die Beteiligten durch eine besondere Form der Gesprächsführung bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen Konfliktlösung, die sich an den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten orientiert. In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oftmals verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Der Güterichter hilft den Beteiligten, diese Lösung zu finden.


Der Güterichter

  • ist neutral und allparteilich
  • hat keine Entscheidungskompetenz
  • sorgt für einen fairen Verlauf des Gesprächs in der Mediation
  • ist zur Vertraulichkeit verpflichtet

Der Güterichter ist außerdem nie der für den Prozess zuständige Richter!


Die vor dem Güterichter durchgeführte Mediation hat folgende Vorteile:

  • Selbstbestimmung: unter neutraler Vermittlung gelangen die Beteiligten zu einer selbst erarbeiteten Lösung Ihres Konfliktes
  • Maßarbeit: die von den Beteiligten selbst erarbeitete Lösung orientiert sich an ihren Bedürfnissen und ihren Interessen
  • Weniger Stress und Kosten: Vermeidung langer Verfahrensdauer durch mehrere Instanzen und hoher Verfahrenskosten durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten
  • Eine Einigung, die hält: Lösungen, die beide Seiten gemeinsam gefunden haben, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit tragfähiger
  • Beziehungen erhalten: ein Konflikt, der gemeinsam beigelegt wird, kennt keine Sieger und Verlierer, sondern nur Gewinner; dies schafft die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit
  • Kosten: es entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten
  • Freiwilligkeit: Die Beteiligten haben jederzeit die Möglichkeit, die Mediation zu beenden und das streitige Verfahren ohne wesentlichen Zeitverlust fortzusetzen

Die Mediation vor dem Güterichter kann jederzeit im gerichtlichen Verfahren angeregt werden. Die Erfahrung zeigt, je früher dies geschieht, desto vorteilhafter ist dies für die Beteiligten.
Das Gericht wird, wenn Parteien die Beauftragung des Güterichters wünschen, das Verfahren aussetzen und an den Güterichter verweisen.

Achtung: 
Richterliche und gesetzliche Fristen sind unabhängig von einem Verfahren vor dem Güterichter stets einzuhalten!

Sollten Sie weitere Fragen zur Mediation oder zum güterichterlichen Verfahren haben, wenden Sie sich bitte an Frau Richterin am Oberlandesgericht Christa Rosenstock von Rhöneck (Tel. 0261 102-2562).