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Diese Internetseite ist derzeit aufgrund der zum 01.01.2023 eingetretenenGesetzesänderungen in Bearbeitung. Bald finden Sie hier weitere Informationen und Antragsformulare für Dolmetschende und Übersetzende.

Zum 01.01.2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Künftig richtet sich die Beeidigung von Dolmetschenden, die nach § 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Gerichtsverhandlungen eingesetzt werden (sog. Gerichtsdolmetschende) nach den Regelungen dieses Gesetzes.

Gleichzeitig ist zum 01.01.2023 das neue Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) in Kraft getreten. Nach dessen Regelungen werden künftig Dolmetschende in Justizangelegenheiten für die mündliche Sprachenübertragung (auch Gebärdensprache) in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten außerhalbvon Gerichtsverhandlungen allgemein beeidigt und Übersetzende in Justizangelegenheiten für die schriftliche Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten ermächtigt.

Sowohl das Gerichtsdolmetschergesetz als auch das Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten stellen im Vergleich zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen geänderte Qualifikationsanforderungen an die Dolmetschenden und Übersetzenden.

 

Hinweis für vor dem 01.01.2023 in Rheinland-Pfalz allgemein vereidigte Dolmetschende und ermächtigte Übersetzende:

Soweit Sie als Gerichtsdolmetschender tätig werden, gilt Ihre Vereidigung nach altem Recht bis zum 31.12.2026 fort.

Mit Wirkung zum 01.01.2027 tritt die neue Fassung des § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Kraft.  Ab diesem Zeitpunkt können sich ausschließlich Dolmetschende, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) allgemein beeidigt sind, auf ihren Eid vor allen Gerichten des Bundes und der Länder berufen. Sollten Sie also nach diesem Datum weiterhin als Gerichtsdolmetschender tätig sein wollen, so müssen Sie bei dem Oberlandesgericht Ihres Wohnsitzes oder Ihrer beruflichen Niederlassung einen Antrag auf Neubeeidigung nach dem GDolmG stellen. Für Übersetzende und Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes, die vor dem 01.01.2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt oder allgemein beeidigt worden sind, gilt die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs bis zum 31.12.2028 fort (§ 9 LDÜJG n.F.). Danach ist ebenfalls eine Neuermächtigung bzw. Neubeeidigung erforderlich.

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